Was sind die Aufnahmekriterien, etc.

Aus der aktuellen Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Fremdingen vom 06.08.2020 gehen folgende Aufnahmekriterien hervor:

Aufgenommen werden

  1. Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Tage der Einschulung des Kindes,
  2. Kinder ab dem Tage der Einschulung bis zur Versetzung in die 5.

Schuljahrgangsstufe

Im Ausnahmefall können auch Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahr aufgenommen werden. Dies gilt dann, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf eine Tagesbetreuung erforderlich macht.

Die Aufnahme erfolgt nach den Bestimmungen des BayKiBiG und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Plätze, deren Höchstzahl vom Kindertageseinrichtungsträger unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen festgelegt wird. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl im Krippen- und Kindergartenbereich nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

  1. Kinder, die zusammen mit dem/der/den Personensorgeberechtigten ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben (ausgenommen sind Gastkinder, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung die Kinderbetreuungseinrichtung besuchten und kein Wechsel vom Krippen- in den Kindergartenbereich bevorsteht),
  2. Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden oder vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind,
  3. Kinder, deren Mutter bzw. Vater alleinerziehend und berufstätig, in Schul- oder Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder in einer beruflichen Bildungsmaßnahme ist,
  4. ältere Kinder vor jüngeren Kindern (bis Schuleintritt).

Im Hortbereich gelten aufgrund anderer Strukturen auch andere Dringlichkeitsstufen:

  1. Kinder, deren Mutter bzw. Vater alleinerziehend und berufstätig, in Schul- oder Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder in einer beruflichen Bildungsmaßnahme ist,
  2. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind (mindestens 3 Tage pro Woche)
  3. Kinder, deren Eltern mindestens 1 Kategorie (15-29 Tage) der Ferien gebucht haben
  4. Kinder, deren Eltern während der Schulzeit 5 Tage gebucht haben
  5. Kinder, deren Eltern oder sie selbst einen Migrationshintergrund haben

(z. B. Erledigen der Hausaufgaben, Förderung der deutschen Sprachkompetenz)

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege vorzulegen.

Eine Aufnahme kann ab dem 01.09.2020 nur stattfinden, wenn das Kind mindestens eine Masernschutzimpfung besitzt. Alle Kinder, die zum Tag der Aufnahme mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen und alle Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung aufweisen. Diese Regelung entspricht dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab 01.03.2020.